RS OGH 1977/11/29 9Os83/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1977
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Norm

ABGB §1299 E
ABGB §1299 G
FinStrG §8 Abs2
FinStrG §34

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich Detailkenntnisse auf dem Gebiet der Buchhaltung und Bilanzierung anzueignen. Er muß aber in der Lage sein, die Obsorge für die Einhaltung jener äußeren Ordnungsvorgänge zu übernehmen, welche den mit den eigentlichen Buchhaltungsarbeiten und Bilanzierungsarbeiten betrauten Angestellten oder freien Mitarbeitern die Erstellung inhaltlich richtiger Buchhaltungen und Bilanzen und daher auch in weiterer Folge die Offenlegung richtiger Besteuerungsgrundlagen ermöglicht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 83/77
    Entscheidungstext OGH 29.11.1977 9 Os 83/77
    Veröff: SSt 48/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038016

Dokumentnummer

JJR_19771129_OGH0002_0090OS00083_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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