Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine Verpflichtung der juristischen Person, die Tätigkeit ihrer Besorgungsgehilfen zu überwachen, ist bei Agenden erforderlich, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit eine persönliche Kontrolle durch die Organe der juristischen Person notwendig und zumutbar machen; eine solche Überwachungspflicht besteht aber nicht, wenn die Übernahme der Tätigkeit durch andere Personen gesetzlich zulässig ist oder doch wegen der relativen Bedeutungslosigkeit auch von dritten Personen besorgt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009114Dokumentnummer
JJR_19771130_OGH0002_0010OB00624_7700000_002