RS OGH 1977/11/30 1Ob624/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1977
beobachten
merken

Norm

ABGB §26
ABGB §1295 IIf6
ABGB §1315 I

Rechtssatz

Die Verwaltung eines Hauses und die Erfüllung der Pflichten, die sich diesbezüglich aus dem allgemeinen Gefährdungsverbot oder aus besonderen Vorschriften der Bauordnungen ergeben, kann nicht zu jenen Agenden gezählt werden, die wegen ihrer Wichtigkeit eine persönliche Tätigkeit eines Organs der juristischen Person erforderlich machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 624/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 1 Ob 624/77
    JBl 1978,543

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009118

Dokumentnummer

JJR_19771130_OGH0002_0010OB00624_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten