RS OGH 1977/12/12 1Ob735/77, 5Ob518/91, 7Ob355/97z, 6Ob55/99b, 4Ob59/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1977
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Norm

ABGB §21
ABGB §151 Abs1
ABGB §216
ABGB §282 A
ABGB §865
EntmO §4 Abs1
StGB §90 Abs2

Rechtssatz

Die Einwilligung eines Pflegebefohlenen (hier: Entmündigten) in seine Sterilisation kann durch den gesetzlichen Vertreter ersetzt werden, wenn der Pflegebefohlene zu einer Willenserklärung hierüber unfähig ist. (Zumindest) Der Kurator bedarf hiezu der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Der Eingriff kann nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein. (Er wurde hier genehmigt, weil eine Besserung des Geisteszustandes der zwar bisher nur beschränkt entmündigten, aber auf der Stufe eines Kindes stehengebliebenen 25-jährigen Pflegebefohlenen mit Sicherheit nicht mehr zu erwarten ist und aus medizinisch-sozialen Gründen zu ihrem Wohl eine Schwangerschaft ausgeschlossen werden muß.)

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 735/77
    Entscheidungstext OGH 12.12.1977 1 Ob 735/77
    Veröff: SZ 50/161 = EvBl 1978/100 S 297
  • 5 Ob 518/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 518/91
  • 7 Ob 355/97z
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 7 Ob 355/97z
    nur: Die Einwilligung eines Pflegebefohlenen (hier: Entmündigten) in seine Sterilisation kann durch den gesetzlichen Vertreter ersetzt werden, wenn der Pflegebefohlene zu einer Willenserklärung hierüber unfähig ist. (Zumindest) Der Kurator bedarf hiezu der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. (T1); Beisatz: Dies entspreche nicht nur dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertretung Pflegebefohlener durch ihren gesetzlichen Vertreter, sondern werde auch durch das Strafgesetzbuch weder ausdrücklich noch erkennbar untersagt und sei überdies verfassungskonform, weil der Gleichheitsgrundsatz gefährdet wäre, wenn der nicht Geschäftsfähige trotz schwerwiegender Gründe, die im Fall seiner wirksamen Einwilligung die Rechtswidrigkeit ausschließen würden, von der Möglichkeit einer seinem Wohle dienenden Sterilisation überhaupt ausgenommen bliebe. (T2) Veröff: SZ 70/235
  • 6 Ob 55/99b
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 55/99b
    Vgl auch; Beisatz: Wenn auch bei einer Heilbehandlung die Substituierung der Einwilligung der psychisch kranken Person durch die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters (eines Sachwalters nach § 273 ABGB bzw eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG) in Frage kommt, so setzt die Zulässigkeit dieser Substitution voraus, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung nicht in der Lage ist, ihm also die Einsichtsfähigkeit zur Beurteilung des Grundes und der Bedeutung der ärztlichen Behandlung (§§ 35 f UbG) fehlt. (T3)
  • 4 Ob 59/12y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 59/12y
    Vgl aber; Bem: Siehe nunmehr § 284 ABGB idF BGBl I 2006/92 und § 131 AußStrG 2005, BGBl I 2003/111. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009076

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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