RS OGH 1977/12/13 5Ob695/77

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Veröffentlicht am 13.12.1977
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Norm

ABGB §1394
WG Art17
WG Art19 Abs2

Rechtssatz

Die Übertragung eines Wechsels zur Besicherung einer Forderung an den Gläubiger kann sowohl auf wechselmäßige als auch auf rein zivilrechtliche Art geschehen. Von der Art der Besicherung hängt es ab, ob der durch den Wechsel besicherte Gläubiger im Deckungsfall die Forderung aus dem Papier mit dem durch Art 17, 19 Abs 2 WG gewährleisteten Schutz gegen die dem Schuldner gegenüber einem Wechselvormann zustehenden Einwendungen geltend machen kann oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032874

Dokumentnummer

JJR_19771213_OGH0002_0050OB00695_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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