Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Die Übertragung eines Wechsels zur Besicherung einer Forderung an den Gläubiger kann sowohl auf wechselmäßige als auch auf rein zivilrechtliche Art geschehen. Von der Art der Besicherung hängt es ab, ob der durch den Wechsel besicherte Gläubiger im Deckungsfall die Forderung aus dem Papier mit dem durch Art 17, 19 Abs 2 WG gewährleisteten Schutz gegen die dem Schuldner gegenüber einem Wechselvormann zustehenden Einwendungen geltend machen kann oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032874Dokumentnummer
JJR_19771213_OGH0002_0050OB00695_7700000_002