Norm
MilStG §9 Abs1Rechtssatz
§ 9 Abs 1 MilStG erfaßt nicht nur die mit der unerlaubten Entfernung beim Täter vorhandene und die während der Abwesenheit hinzutretende innere und endgültige Lösung, sondern auch alle jene Abwesenheiten, bei denen der Täter die Erfüllung seiner Dienstpflicht von Anfang an (innerlich) abgelehnt hat und deshalb ab seiner Entfernung rückkehrsunwillig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087200Dokumentnummer
JJR_19780208_OGH0002_0100OS00212_7700000_001