RS OGH 1978/2/15 8Ob5/78

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Veröffentlicht am 15.02.1978
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Norm

StVO §17 Abs3
StVO §18 Abs3

Rechtssatz

Ein Vorbeifahrverbot besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Nichtbehinderung des Querverkehrs erst dadurch geschaffen wurden, daß ein anhaltendes Fahrzeug eine Lücke für den Querverkehr freimacht indem es auf den rechten Fahrstreifen vorfährt oder indem es ein Stück zurückfährt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 5/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1978 8 Ob 5/78

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074379

Dokumentnummer

JJR_19780215_OGH0002_0080OB00005_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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