RS OGH 1978/2/15 8Ob607/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1978
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Norm

ABGB §1053
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa
EGZPO ArtXLII IJ

Rechtssatz

Im Falle eines Kaufvertrages wird eine Rechnungslegungspflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer dann zu bejahen sein, wenn und soweit er die ihm auf Grund dieses Vertrages obliegende Entgeltleistung nicht an seinen Vertragspartner, sondern an einen Dritten zu erbringen hat. Ohne daß auf die rechtliche Konstruktion einer solchen Verpflichtung des Käufers näher einzugehen wäre, bringt es hier nämlich das Wesen dieses Rechtsverhältnisses mit sich, daß der Verkäufer, an den ja nicht geleistet wird, über den Umfang seines Vermögens im Ungewissen bleibt, während der Käufer ohne weiteres in der Lage ist, dem Verkäufer sie erforderlichen Auskunft über die Höhe der vor ihm dem Dritten erbrachten Leistungen zu erteilen und ihm eine solche Auskunft auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ohne weiters zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 607/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1978 8 Ob 607/78
    Veröff: EvBl 1979/175 S 464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020067

Dokumentnummer

JJR_19780215_OGH0002_0080OB00607_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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