TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/20 2002/07/0003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2003
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13309900;
E3L E15103030;
14/01 Verwaltungsorganisation;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31994L0062 Verpackung-RL Art3 Z1;
31994L0062 Verpackung-RL Art7;
AWG 1990 §7 Abs2a;
AWG 1990 §7;
EURallg;
VerpackV 1996 §2 Abs1;
VerpackV 1996 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der A GesmbH in Wien, vertreten durch Schönherr, Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. November 2001, Zl. 36 3572/3-III/6U/01-Bu, betreffend Feststellung nach § 7 Abs. 2a AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2001 die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 7 Abs. 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 434/1996 (AWG) darüber, ob es sich bei Cartridges für Analyseplättchen um Verpackung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996) handle.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 2a AWG fest, dass Cartridges für Analyseplättchen Verpackungen im Sinne der VerpackVO 1996 seien und daher dieser Verordnung unterlägen.

Nach Wiedergabe des § 7 Abs. 2a AWG und des § 2 der VerpackVO 1996 führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag damit begründet, dass es sich um spezielle Cartridges für Analyseplättchen handle. Diese Analyseplättchen seien trägergebundene Reagenzien, d.h. chemische Grundstoffe seien auf briefmarkengroßen Analyseplättchen aufgebracht. Die Cartridge diene ähnlich einer Filmpatrone als Identifikation für die Testplättchen. Die Testplättchen könnten in den Analyseautomaten ohne diese Cartridge nicht verwendet werden, da die wesentlichen Testinformationen in Form eines Barcodes (Strichcodes) ausschließlich auf dieser Cartridge zu finden seien und diese daher als integrierender Bestandteil des Produktes und nicht als Verpackungsmaterial für die Analyseplättchen zu sehen sei.

Der Amtssachverständige der belangten Behörde für Verpackungstechnik habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, die gegenständliche Cartridge enthalte Analyseplättchen und diene zur Bestückung von Analyseautomaten. Ein Analysegerät könne gleichzeitig mehrere derartiger Cartridges (mit unterschiedlichen Tests) aufnehmen, sämtliche Testinformationen fänden sich auf dem Barcode (Strichcode) auf der Etikette der Cartridge und würden dort vom Analyseautomaten abgelesen. Die Aufbringung des Barcodes sei für die Verwendung bzw. die automatische Erkennung des jeweiligen Tests im Analysegerät erforderlich. Im Anwendungsfall würden die Analyseplättchen im Analysegerät nacheinander mechanisch aus der Cartridge herausgedrückt (wie aus einem Magazin) und der Analyseeinheit zugeführt. Nach Entnahme des letzten Plättchens werde die leere Cartridge dem Analyseautomaten entnommen und habe danach keinerlei Funktion mehr.

Das gegenständliche Behältnis umschließe Analyseplättchen für Verkaufs- bzw. Lagerzwecke. Zweifelsfrei sei, dass bei der vorliegenden Konzeption für den Betrieb des Analysegerätes die Aufbringung des Barcodes auf der Cartridge erforderlich sei. Als zu vertreibendes Produkt bzw. Ware seien allerdings nur die Analyseplättchen zu sehen. Im vorliegenden Fall werde der Analyseautomat damit samt Verpackung bestückt. Der Barcode stelle eine Gebrauchs- bzw. Produktinformation dar, die durch das Analysegerät abgelesen werde. Die Cartridge umschließe bzw. halte die Analyseplättchen zusammen, werde vom Letztverbraucher bis zu deren Verbrauch verwendet und diene als Träger von Gebrauchs- bzw. Produktinformationen. Die Cartridge selbst erfülle keine weiteren aktiven mechanischen oder elektromechanischen Funktionen bei der Entnahme der Analyseplättchen, da der Analyseautomat selbst die Plättchen über eine Art Stempel aus der Cartridge drücke. Cartridge inklusive Etikette mit Barcode seien daher als Verpackung im Sinne der VerpackVO 1996 einzustufen.

Die Beschwerdeführerin habe dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben und vorgebracht, dass auch Analysegeräte in Verwendung stünden, bei denen Analyseplättchen händisch eingeschoben würden und daher keine Cartridge benützt werde. Wie sich auf Grund der Größe der gegenständlichen Analyseplättchen ergebe, sei für die überaus sensiblen Messungen eine sehr große Präzision erforderlich. Erst wenn zunächst die gesamte Cartridge präzise in eine Position gebracht und innerhalb der Cartridge das Plättchen richtig justiert worden sei, sei es möglich, das Plättchen an seine genau vorbestimmte Position zu versetzen und damit den Messvorgang einzuleiten.

Die Cartridge diene nicht nur zum Transport im Gerät (vom Eingabeschacht zu den im Gerät befindlichen Vorratsdepots und dann zur Messposition), sondern auch zum Transport der im Magazin befindlichen Plättchen innerhalb desselben. Diese Funktion erfülle die innerhalb der Cartridge befindliche "anti-back-up-plate" (Schuber). Der Schuber befördere die Plättchen mit Hilfe des Analysegerätes innerhalb der Cartridge vorwärts und bringe das Plättchen präzise in jene Position, die für den Messvorgang erforderlich sei. Erst dann könne ein Stempel durch einen Schlitz der Cartridge hindurch das Plättchen aus der Cartridge direkt in die erforderliche Position drücken.

Die belangte Behörde habe zur Druckerpatrone für Tintenstrahldrucker, zum Einwegfeuerzeug und zur Filmkassette in der Vergangenheit bei der Abgrenzung zwischen Verpackung und Produkt darauf abgestellt, ob das Erzeugnis eine mechanische Komponente aufweise, die die Verpackungsfunktion in den Hintergrund treten lasse. Die Definition der Verkaufsverpackung gemäß § 2 Abs. 3 VerpackVO 1996 stelle darauf ab, dass die Verpackung vom Letztverbraucher (oder einem Dritten in dessen Auftrag) bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter verwendet werde. Dieses Kriterium treffe auf die gegenständliche Cartridge nicht zu, wobei diese nicht - etwa als Aufbewahrungsmittel für Analyseplättchen - bis zum Gebrauch verwendet würde, sondern Cartridge und Analyseplättchen würden vom Letztverbraucher gleichzeitig gebraucht. Ohne Cartridge sei das Analysegerät nicht funktionsfähig; die Cartridge werde bis zum Aufbrauchen des letzten Plättchens gebraucht. Zur Informationsfunktion der Verkaufsverpackung gemäß § 2 Abs. 3 VerpackVO 1996 (Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebene Produktinformation) sei zu bemerken, dass dies nur für die Unterscheidung von Verkaufs- und Transportverpackung wesentlich sei; für die Qualifikation als Verpackung oder Produkt sei aber nur auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1  der VerpackVO abzustellen. Diese Informationen seien auf dem Überkarton der Cartridge angebracht; hingegen handle es sich bei dem Barcode auf der Cartridge um einen Maschinencode mit nachfolgenden Informationen (Testidentifikationsnummer, Testname, Plättchengeneration = Chargennummer für Kalibrationsdaten). Diese Informationen seien notwendig, um die Funktion des gesamten Analysegerätes zu gewährleisten, nicht etwa nur, um die Analyseplättchen zu gebrauchen. Insbesondere werde auf Grund dieser Information die medizinisch notwendige Kalibration mit abgestimmten Farbchargen bewerkstelligt.

Nach Darstellung des Inhaltes dieser Schriftsätze traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Feststellungen über Aussehen und Funktion der Cartridge und führte aus, die Cartridge (schwarze Kunststoffhülle mit Schlitz und Schuber) enthalte eine Anzahl von bestimmten Analysenplättchen. Sie werde in einer verschlossenen Papierhülle in einer Kartonschachtel vertrieben. Die Cartridge werde samt den darin enthaltenen Analyseplättchen in den Analyseautomaten eingelegt und werde durch den Analyseautomaten vom Eingabeschacht zu den im Gerät befindlichen Vorratsdepots und dann zur Messposition bewegt. Das Analysegerät befördere durch Druck auf den Schuber die Analyseplättchen innerhalb der Cartridge vorwärts. Die einzelnen Analyseplättchen würden mittels eines so genannten Stempels des Analyseautomaten durch einen Schlitz der Cartridge in die erforderliche Position gedrückt. Die Cartridge enthalte keinen Mechanismus, wie z. B. Federn, Rollen, Lager, Zahnräder u.dgl. Nach Verbrauch des letzten Analyseplättchens werde die leere Cartridge dem Analyseautomaten entnommen und habe danach keinerlei Funktion mehr. Weiters sei auf der gegenständlichen Cartridge ein Barcode angebracht, der Gebrauchsinformationen zu den jeweils enthaltenen Analyseplättchen enthalte, welche vom Analyseautomaten eingelesen und u.a. zur Kalibrierung verwendet würde.

Nach Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 4 VerpackVO 1996 fuhr die belangte Behörde fort, was unmittelbar unter Verpackungen im Sinne dieser Verordnung zu verstehen sei, ergebe sich aus § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 im Zusammenhalt mit den folgenden Abs. 2 bis 4.

Die gegenständlichen Cartridges dienten zweifellos dazu, die Analyseplättchen zu umschließen und zusammen zu halten, und zwar vor allem zu Verkaufs- und Lagerzwecken. Weiters entspreche der angebrachte Barcode auch dem in der Definition von Verkaufsverpackungen im § 2 Abs. 3 VerpackVO beispielhaft angeführten Zweck, nämlich Träger von Gebrauchsinformationen zu sein. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen für die gegenständliche Cartridge befänden sich auf der Packschachtel, wo hingegen die Gebrauchsinformationen in dem auf der Cartridge angebrachten Barcode enthalten seien. Die Cartridge erfülle daher mehrfach die Kriterien für Verpackungen im Sinne der VerpackVO 1996. Dennoch könne die belangte Behörde sehr wohl erkennen, dass die gegenständliche Cartridge auch Produkteigenschaften besitze. Jedoch nehme die VerpackVO 1996 Produkte, die auch Verpackungseigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 leg. cit. haben, nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Bei der Interpretation der angeführten Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der VerpackVO 1996 sei hinsichtlich der Abgrenzung zwischen "Verpackung" und "Produkt" darauf abzustellen, ob das Erzeugnis eine wesentliche Gebrauchsfunktion aufweise, die die Verpackungsfunktion in den Hintergrund treten lasse.

Unter Berücksichtigung des vollständigen und schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen komme die belangte Behörde zu nachstehender Beurteilung:

"1. Die gegenständliche Cartridge besteht aus keinen wesentlichen mechanischen Teilen. Der Schuber stellt sich als simples rechteckiges Plastikteil dar und kann nicht als mechanische Komponente angesehen werden. Die mechanischen Komponenten enthält das Analysegerät selbst. Der Schuber macht die Cartridge daher nicht zu einem (reinen) Produkt.

2. Der mittels Klebeetikett auf der Cartridge angebrachte Barcode unterscheidet sich technisch gesehen kaum von einem Preisetikett mit maschinlesbarem Code auf anderen Verpackungen. Die Packschachtel enthält lediglich Produktinformationen, ausführliche Gebrauchsinformationen (z.B. Kalibrierungsdaten) befinden sich als Barcode auf der Cartridge. Dies entspricht dem in der Definition von Verkaufsverpackungen im § 2 Abs. 3 VerpackVO 1996 beispielhaft angeführten Zweck, Träger von Gebrauchsinformationen zu sein. Der vorhandene Barcode ist daher als Kriterium für den Ausschluss der Verpackungseigenschaft nicht geeignet.

3. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die gegenständliche Cartridge zur Funktion des Analyseautomaten gebraucht werde und das Analysegerät ohne die Cartridge nicht funktionsfähig sei, ist zur Stützung der (reinen) Produkteigenschaft ebenfalls nicht geeignet. Beispielsweise erfordern auch verschiedene Abgabeautomaten mit Münzeinwurf bestimmte Packungsgrößen und -formen, die unzweifelhaft Verpackung darstellen. Die gewählte Form der gegenständlichen Cartridge entzieht ihr ebenfalls nicht die Verpackungseigenschaft.

4. Die gegenständliche Cartridge für Analyseplättchen hat keine wesentliche Gebrauchsfunktion. Sie dient lediglich als Hülle bis zum Verbrauch der enthaltenen Analyseplättchen. Nach Verwendung aller Analyseplättchen verbleibt eine leere Cartridge zurück, die keine mit dem Analyseverfahren im Zusammenhang stehende Funktion mehr erfüllt."

Dementsprechend überwiege nach Auffassung der belangten Behörde bei der gegenständlichen Cartridge jedenfalls die Verpackungsfunktion, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Eingangs der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, nach der bisherigen Praxis - eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege nicht vor - sei bei der Frage der Qualifikation eines Erzeugnisses als Verpackung entscheidend gewesen, ob die Verpackung gleichzeitig während des Ge- oder Verbrauchs eine wesentliche Funktion erfülle, die über allgemeine Verpackungsfunktionen hinausgehe. Wenn Erzeugnisse neben der Umschließungsfunktion noch andere wesentliche Funktionen erfüllten und diese Funktionen im Vergleich zur Umschließungsfunktion überwiegen würden, könne nicht von einer Verpackung im Sinn des § 2 Abs. 1 VerpackVO gesprochen werden. Die belangte Behörde habe nach ihrer bisherigen Praxis Druckercartridges, Einwegfeuerzeuge, Farbbandkassetten für Schreibmaschinen sowie Filmpatronen, - kassetten und -spulen als Nichtverpackungen qualifiziert.

Unter Punkt III. A. der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin die Funktionen der Cartridge näher aus. Die Cartridge diene zum einen dem Transport der Analyseplättchen im Analysegerät, zum anderen auch zum Transport der im Magazin befindlichen Plättchen innerhalb desselben. So habe die Cartridge insbesondere auch die Funktion, die Analyseplättchen innerhalb der Cartridge präzise in jene Position zu bringen, die für den Messvorgang erforderlich sei.

Diese genannten Funktionen schlössen nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Verpackungseigenschaft aus, weil die Cartridge nicht dazu bestimmt sei, die Analyseplättchen für Lager- und Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammen zu halten, sondern dazu, den Gebrauch der Analyseplättchen überhaupt erst zu ermöglichen. Die Umschließungsfunktion für Verkaufs- und Lagerzwecke sei eben gerade nicht die Funktion der Cartridge, weil diese Funktion von der Kartonschachtel wahrgenommen werde. Im Übrigen könnte die bloße Umschließung der Analyseplättchen durch wesentlich günstigere Erzeugnisse erzielt werden. Die Verpackung für Verkaufs- und Lagerzwecke werde auch mit der wirtschaftlich vertretbaren Kartonschachtel ausreichend bewerkstelligt. Tatsächlich stünden auch Analysegeräte in Verwendung, bei denen die Analyseplättchen händisch eingeschoben würden, und keine Cartridge benützt werde. Der von der belangten Behörde gezogene Vergleich zu Abgabeautomaten mit Münzeinwurf sei nicht geeignet, die Verpackungseigenschaft der gegenständlichen Cartridge darzutun, weil Verpackungen für Produkte, die über solche Automaten bezogen werden könnten, neben der Umschließungsfunktion eben gerade keine gesonderten Funktionen aufwiesen, die den Ausschluss der Verpackungseigenschaft rechtfertigten.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die bislang von der belangten Behörde geforderte mechanische Komponente im Fall der Cartridge vorliege. Auch wenn der Schuber selbst nur ein rechteckiges Plastikteil sei, handle es sich um eine mechanische Komponente. Zusammenfassend ergebe sich daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Cartridge keine Umschließungsfunktion für Lager- und Verkaufszwecke habe, sondern ein eigenes Produkt sei, das für den Gebrauch der Analyseplättchen erforderlich sei.

Unter Punkt III. B. der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zur Definition der Verkaufsverpackung im § 2 Abs. 3 VerpackVO ("bis zum Verbrauch oder Gebrauch der Waren oder Güter") aus, diese Definition stelle darauf ab, dass die Verpackung vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet werde. Auch dieses Kriterium treffe auf die gegenständliche Cartridge nicht zu. Sie werde nicht - etwa als Aufbewahrungsmittel für die Analyseplättchen - bis zum Gebrauch verwendet. Cartridge und Analyseplättchen würden vielmehr vom Letztverbraucher gleichzeitig gebraucht; ohne Cartridge sei das Analysegerät nicht funktionsfähig. Die Cartridge werde auch bis zum Aufbrauch des letzten Plättchens benötigt; zwischen dem Aufbrauch des ersten Plättchens bis zum letzten könnten aber Monate liegen. Stelle man daher auf das Kriterium der "Verwendung eines Erzeugnisses bis zum Verbrauch und Gebrauch" ab, könne nur der Überkarton als Verkaufsverpackung qualifiziert werden. Nur dieser werde bis zum Gebrauch der Plättchen verwendet, die Cartridge hingegen werde selbst gebraucht. Wie bereits ausgeführt, schlügen der Messvorgang und die Analyse vollkommen fehl, würden die Analyseplättchen ohne Cartridge gebraucht werden. Bei jenen Analysegeräten, die mit der verfahrensgegenständlichen Cartridge arbeiteten, sei eine Analyse ohne Verwendung der Cartridge nicht möglich.

Unter Punkt III. C. der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die Cartridge diene nicht als Informationsträger in dem von der belangten Behörde verstandenen Sinn. Die von § 2 Abs. 3 VerpackVO angeführten Gebrauchs- und Produktinformationen seien auf dem Überkarton für die Cartridge angebracht. Der auf der Cartridge selbst aufgebrachte Barcode sei keine handelsübliche Produkt- und Gebrauchsinformation, dabei handle es sich vielmehr um einen Maschinencode mit

u. a. Informationen über Testidentifikationsnummer, Testname, Plättchengeneration (Chargennummer für Kalibrationsdaten). Diese Informationen seien notwendig, um die Funktion des gesamten Analysegerätes zu gewährleisten, nicht etwa nur, um die Analyseplättchen zu gebrauchen. Insbesondere werde auf Grund dieser Informationen die medizinisch notwendige Kalibration mit abgestimmten Farbchargen bewerkstelligt.

Gleichzeitig werde jedoch darauf hingewiesen, dass es bei der Qualifikation eines Erzeugnisses nicht darauf ankomme, ob die Kriterien des § 2 Abs. 3 VerpackVO vorlägen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 VerpackVO erfüllt seien. Ein Erzeugnis werde nicht dadurch zur Verpackung, weil es Trägerin von Informationen sei, sondern weil es dazu diene, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammen zu halten. Da die Verpackungsfunktion für die gegenständliche Cartridge nicht die wesentliche und ausschlaggebende Funktion sei, könne auch die Tatsache, dass sie Trägerin von Informationen sei, nicht zur Qualifikation als Verpackung im Sinne des § 2 Abs. 1 VerpackVO führen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 7 Abs. 2a AWG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dann, wenn Zweifel bestehen, ob eine bestimmte Sache (Ware, Warenrest, Gebinde, Verpackungsmaterial u.dgl.) einer Verordnung gemäß Abs. 2 unterliegt, darüber auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

§ 7 AWG trägt den Titel "Maßnahmen zur Abfallvermeidung" und sieht als solche Maßnahmen u.a. die Anordnung verschiedener, in Abs. 2 näher dargestellter Pflichten vor. Als solche Maßnahmen können u.a. die Pflicht

"3. zur Rücknahme, zur Wiederverwendung oder Verwertung der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., durch Hersteller und Vertreiber von Waren solcher Art oder durch bestimmte Dritte (insbesondere durch Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a) sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Verwertung,

...

6. zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit,

7. zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern,

8. zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann"

angeordnet werden. Eine der auf Grund des § 7 Abs. 2 Z. 3, 6, 7 und 8 AWG erlassenen Verordnungen ist die VerpackVO 1996.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammen zu halten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf den Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transportes verwendet werden.

(3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung."

Im vorliegenden Fall sind auch gemeinschaftsrechtliche Regelungen von Bedeutung. So lassen sich die Bestimmungen des III. Abschnittes des AWG, zu welchem § 7 leg. cit. gehört, als Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, insbesondere der dort im Art. 7 über Rücknahme, Sammel- und Verwertungssysteme getroffenen Vorschriften, verstehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. März 1999, Zl. 98/07/0058).

Art. 3 Z. 1 der genannten Richtlinie definiert den Ausdruck "Verpackungen" dahingehend, dass es sich dabei um aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden, handelt. Auch alle zum selben Zweck verwendeten "Einwegartikel" sind als Verpackungen zu betrachten.

Im gegenständlichen Fall wird von den Verfahrensparteien das Aussehen, die Größe und die Funktionsweise der Cartridges außer Streit gestellt. Strittig ist einzig die Frage, ob es sich bei den Cartridges um Verpackungen oder - wie die Beschwerdeführerin meint - im Gegensatz dazu um ein eigenständiges Produkt handelt.

§ 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 definiert Packmittel als Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs- , Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammen zu halten. Die "Waren", auf die sich diese Definition im Gegenstand bezieht, sind die briefmarkengroßen Analyseblättchen, die sich in den Cartridges befinden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Eigenschaft der Cartridges als Packmittel, wenn sie meint, die Cartridges seien nicht dazu bestimmt, die Analyseblättchen für die in § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 genannten Zwecke zu umschließen oder zusammen zu halten, sondern vielmehr dazu, den Gebrauch der Analyseblättchen zu ermöglichen.

Die Cartridge hat aber zweifelsfrei (auch) die Funktion, die Analyseplättchen zu umschließen und zusammenzuhalten. Fraglich ist, ob diese Funktion für die in § 2 Abs. 1 VerpackVO genannten Zwecke bestimmt ist. Auch hier ist aber der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass die Umschließung und Fixierung der "Ware" durch die Cartridge jedenfalls auch Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecken dient.

Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen gerade diese Form der Cartridge gewählt wurde oder ob aus wirtschaftlichen Gründen für (bloße) Verkehrs-, Lager-, Transport- , Versand- oder Verkaufszwecke der Analyseblättchen andere Verpackungsformen gewählt worden wären. Entscheidend für die Beurteilung ist die gewählte Form der Umschließung der "Waren" und nicht die Motive für deren Wahl.

Es wird nicht verkannt, dass die Cartridge in der vorliegenden Gestalt zusätzlich dem Gebrauch der "Ware" dient und hinsichtlich Form und Mechanismus derart gestaltet wurde, dass dieser Gebrauch optimal vonstatten geht. Der Umstand, dass ein Gegenstand neben der Verpackungsfunktion zusätzlich eine oder mehrere weitere Funktionen erfüllt, hindert aber noch nicht dessen Qualifikation als Verpackung.

Dies ergibt sich auch aus dem Hintergrund der hier zur Anwendung gelangenden Normen. Die Zielrichtung des § 7 AWG und der VerpackVO 1996 (ebenso wie die der gemeinschaftsrechtlichen Normen) ist generell auf die Vermeidung von Abfall gerichtet. Betrachtet man den Verpackungsbegriff der Richtlinie  94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, so zeigt sich, dass auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene auch Produkte, die "zur Handhabung" von Waren dienen, Verpackung sein können; sogar Einwegartikel werden ausdrücklich als Verpackung qualifiziert. Der Umstand, dass ein "Produkt" neben den klassischen Verpackungszwecken weitere Funktionen, wie zB. die der Handhabung oder des Gebrauchs der Waren erfüllt, sollte demnach an der Qualifikation als Verpackung nichts ändern.

Der angefochtene Bescheid steht daher im Einklang mit der Rechtslage.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2003

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070003.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten