Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Es liegt im Wesen der Vollmacht, daß die in ihrem Rahmen gelegene Vertretungshandlung grundsätzlich auch dann gültig ist, wenn der bevollmächtigte Vertreter dazu auf Grund des mit dem Vertretenen bestehenden Rechtsverhältnisses nicht berechtigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0025373Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0050OB00562_7800000_001