RS OGH 1978/5/30 5Ob600/78, 2Ob546/81, 9ObA330/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1978
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Norm

ABGB §152

Rechtssatz

Wie weit die Verfügungsfähigkeit und Verpflichtungsfähigkeit eines Minderjährigen reicht, ohne daß dadurch die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (hier: achtzehnjährige Angestellte, monatliches Einkommen S 5000,-- monatliche Ratenverpflichtung S 1487,-- durch zwei Jahre, Terminverlust - Vereinbarung = Gefährdung der Lebensbedürfnisse).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 600/78
    Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 600/78
    Veröff: EvBl 1978/202 S 630
  • 2 Ob 546/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 546/81
    Auch; Beisatz: Hier: Beschränkt Entmündigter, monatliches Einkommen S 9450,-- Sorgepflicht für vierköpfige Familie, monatliche Rückzahlungsrate S 1760,-- durch drei Jahre. (T1)
  • 9 ObA 330/97p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 330/97p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Koch- und Kellnerlehrling, dem zusätzlich neben einem monatlichen Abzug von S 450,-- für Kost und Quartier weitere S 350,-- pro Monat für Getränke von der Lehrlingsentschädigung abgezogen wird - bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048266

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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