Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Die Erkenntnis eines noch nicht ganz acht Jahre alten Kindes, daß das Spielen mit Feuer mit Gefahren verbunden ist, bezieht sich sicherlich nur auf Handlungen in feuergefährlicher Umgebung und die damit verbundene Gefahr des Entstehens eines größeren Brandes mit den möglichen Gefahren für Personen und Sachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027525Dokumentnummer
JJR_19780615_OGH0002_0060OB00597_7800000_002