RS OGH 1978/12/13 3Ob598/78, 1Ob709/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1978
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Norm

ABGB nF §754
ABGB nF §755
ABGB nF §757

Rechtssatz

Hinterläßt der Erblasser Verwandte in aufsteigender Linie, die bei fehlender unehelicher Nachkommenschaft neben der Witwe erbberechtigt wären, dann schädigt ein die Erbberechtigung dieser Personen ausschließendes gesetzliches Erbrecht des unehelichen Kindes die Witwe des Erblassers erbrechtlich nicht. Das uneheliche Kind erhält, weil es wie ein eheliches Kind in der ersten Parentel steht, jenen Teil, der an die Eltern oder deren eintrittsberechtigte Nachkommen oder an die Großeltern fiele, die Witwe hingegen das, was sie auch erhalten hätte, wenn das uneheliche Kind nicht vorhanden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030864

Dokumentnummer

JJR_19781213_OGH0002_0030OB00598_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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