RS OGH 1979/1/31 1Ob517/79

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Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

ABGB §140 Ah
ABGB §178a
EO §10a A

Rechtssatz

Ändern sich die Bezüge des Unterhaltspflichtigen häufig und ist dessen Dienstgeber eine Stelle, die über qualifizierte Kräfte zur Berechnung der Unterhaltsansprüche verfügt, widerspricht es dem Kindeswohl, einen bestehenden Bruchteilstitel in einen bestimmten Geldbetrag umzuwandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000408

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00517_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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