RS OGH 1979/3/27 4Ob31/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1979
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Norm

ABGB §6
AngG §20 Abs3 X
ArbVG §11 Abs1
KollV der Angestellten im österreichischen Gaststättengewerbe. Schankgewerbe und Beherbergungsgewerbe Pkt13

Rechtssatz

Auslegung des KollV, das unbefristete Dienstverhältnis kann nach den Bestimmungen des AngG gekündigt werden mit der Maßgabe, das es jeweils zum fünfzehnten oder letzten des Kalender - Monats aufgekündigt werden kann (§ 20 Abs 3 AngG), dahin, daß der KollV mit Normwirkung einen sonst einzelvertraglich zu vereinbarenden arbeitgeberseitigen Kündigungstermin festlegt. Durch den Klammerhinweis haben die Kollektivvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, daß zwischen arbeitnehmerseitiger und arbeitgeberseitiger Kündigung unterschieden werden muß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/79
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 31/79
    Veröff: EvBl 1979/159 S 437 = IndS 1980,1221 = Arb 9777 = SozM I/Ad,1179

Schlagworte

Interpretation, Termin, Kündigungsfrist, Frist, Angestellte, Anwendbarkeit, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008814

Dokumentnummer

JJR_19790327_OGH0002_0040OB00031_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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