Norm
StVO §90 Abs1Rechtssatz
Werden bei Vermessungsarbeiten Vermessungsgeräte auf der Fahrbahn aufgestellt, ergibt sich aus § 89 Abs 1 erster Satz StVO in Zusammenhalt mit § 32 Abs 6 StVO die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Absicherung der auf der Straße durchgeführten und den Straßenverkehr beeinträchtigenden Vermessungsarbeiten (§ 90 Abs 1 StVO; ZVR 1971/248).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0075560Dokumentnummer
JJR_19790405_OGH0002_0080OB00030_7900000_001