RS OGH 1979/4/19 7Ob768/78

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Veröffentlicht am 19.04.1979
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Norm

ABGB §353
ABGB §1295 Ia9

Rechtssatz

Der durch die Verletzung des Eigentumsrechtes dem Geschädigten verursachte Schaden bildet nur ein Indiz dafür, daß der Schädiger rechtswidrig gehandelt hat. Zu prüfen ist daher, ob das Verhalten des Schädigers einer Verhaltensnorm widersprochen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010353

Dokumentnummer

JJR_19790419_OGH0002_0070OB00768_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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