Norm
ABGB §353Rechtssatz
Der durch die Verletzung des Eigentumsrechtes dem Geschädigten verursachte Schaden bildet nur ein Indiz dafür, daß der Schädiger rechtswidrig gehandelt hat. Zu prüfen ist daher, ob das Verhalten des Schädigers einer Verhaltensnorm widersprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010353Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00768_7800000_004