RS OGH 1979/5/10 8Ob50/79

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Veröffentlicht am 10.05.1979
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Norm

ABGB §1306a

Rechtssatz

Notstand im Sinne des § 1306 a ABGB liegt vor, wenn sich jemand aus einer gefährlichen Situation, die nicht unmittelbar durch rechtswidrigen Angriff hervorgerufen wird, nur durch den Eingriff in rechtlich geschützte Interessen eines anderen retten kann. Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist auch die Abwendung der einem anderen drohenden Gefahr - die sogenannte Nothilfe - dem Notstand gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 50/79
    Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 50/79
    Veröff: ZVR 1980/277 S 280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027175

Dokumentnummer

JJR_19790510_OGH0002_0080OB00050_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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