Norm
ABGB §867Rechtssatz
Auch bei nicht eingetragenen Bundesbetrieben, die Kaufleute iS des HGB sind, sind die Grundsätze für den Schutz des Vertrauens eines gutgläubigen Geschäftspartners auf den Umfang der Vertretungsmacht solcher Personen anzuwenden, denen vom Inhaber des Handelsgewerbes nach außen hin eine Stellung eingeräumt wurde, die nach den Anschauungen des Verkehrs auf das Bestehen einer zur wirksamen Ausfüllung dieser Stellung erforderlichen Handlungsvollmacht schließen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014748Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0050OB00766_7800000_003