Norm
ABGB §364aRechtssatz
Bei Verletzung der Rechte eines Nachbarn kann angeordnet werden, daß bereits entstandene Schäden, die mangels Bestehens eines Abwehrrechtes oder einer Abwehrmöglichkeit in Kauf zu nehmen sind, durch Geldleistungen ausgeglichen werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010650Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_006