RS OGH 1979/5/15 1Ob18/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1979
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Norm

ABGB §364a

Rechtssatz

Bei Verletzung der Rechte eines Nachbarn kann angeordnet werden, daß bereits entstandene Schäden, die mangels Bestehens eines Abwehrrechtes oder einer Abwehrmöglichkeit in Kauf zu nehmen sind, durch Geldleistungen ausgeglichen werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010650

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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