RS OGH 1979/6/12 5Ob9/79, 5Ob78/99b, 5Ob195/02s, 5Ob163/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1979
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Norm

ABGB §485
ABGB §844
GBG §94 Z3 D
GBG §94 Z4 E
Krnt Wald-, Weide- und ForstdienstbarkeitenG §31
Tir FLG §37
Tir FLG §38
Tir FLG §70

Rechtssatz

Das Tir FLG 1969 - dies gilt auch für das Tir FLG 1978 LGBl 54 - hat abweichende Sondervorschriften, insbesondere hinsichtlich der Begründung und Übertragung von Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechte) aufgestellt. Die Genehmigung - gem. §§ 37, 38 Tir FLG 1969 durch das Amt dLReg als Argrarbehörde I. Instanz - eines Vertrages zur Übertragung von Teilwaldrechten ist eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gem § 94 Z 3 und 4 GBG, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedarf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 9/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 5 Ob 9/79
  • 5 Ob 78/99b
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 78/99b
    Auch; nur: Die Genehmigung - gem. §§ 37, 38 Tir FLG 1969 durch das Amt dLReg als Argrarbehörde I. Instanz - eines Vertrages zur Übertragung von Teilwaldrechten ist eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gem § 94 Z 3 und 4 GBG, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedarf. (T1) Beisatz: Hier: TFLG 1996. (T2) Beisatz: An der Rechtslage hat sich durch die Wiederverlautbarung des TFLG 1996 keine wesentliche Veränderung ergeben. (T3) Beisatz: Hier wurde Lösung der Bindung der Teilwaldrechte von einer Liegenschaft und die Übertragung auf eine andere Liegenschaft mit Auflassung der bisherigen Bindung angestrebt. (T4)
  • 5 Ob 195/02s
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 195/02s
    Vgl auch; Beisatz: Hingegen derogiert § 31 Krnt Wald-, Weide- und ForstdienstbarkeitenG (LGBl Nr 41/1920) § 485 ABGB nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind einzuhalten. Das umfasst auch die Zustimmung des Verpflichteten zur Übertragung. (T5)
  • 5 Ob 163/06s
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 5 Ob 163/06s
    nur: Das Tir FLG 1969 - dies gilt auch für das Tir FLG 1978 LGBl 54 - hat abweichende Sondervorschriften, insbesondere hinsichtlich der Begründung und Übertragung von Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechte) aufgestellt. (T6); Veröff: SZ 2006/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011727

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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