RS OGH 1979/6/27 3Ob604/78, 6Ob155/01i, 8ObA106/02z, 8ObA28/03f, 2Ob205/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1979
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Norm

ABGB §2
UVG §11 Abs2
UVG §22
UVG §23

Rechtssatz

Nach § 2 ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Unkenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden, namentlich ein grobes Verschulden, bedeuten muss. Die irrtümliche Annahme der Mutter, zur Mitteilung der Untersuchungshaft des Sohnes nicht verpflichtet zu sein, kann daher entschuldbar sein oder wenigstens grobes Verschulden ausschließen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 604/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 604/78
    Veröff: EvBl 1979/235 S 639 = JBl 1980,209
  • 6 Ob 155/01i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 155/01i
    nur: Nach § 2 ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Unkenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden bedeuten muss. (T1)
  • 8 ObA 106/02z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 106/02z
    nur T1; Veröff: SZ 2002/68
  • 8 ObA 28/03f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 28/03f
    Vgl auch; nur: Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden, bedeuten muss. (T2); Beisatz: Dies gilt gerade auch für die umfangreichen und schwer zu überblickenden Normen des Arbeitnehmerschutzes, die für einen Bauarbeiter aus Eigenem nur schwer zu überblicken bzw in Erfahrung zu bringen sind. (T3); Beisatz: Hier: Bestimmung des § 144 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung. (T4)
  • 2 Ob 205/09z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 205/09z
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008652

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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