RS OGH 1979/10/9 9Os87/79

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Veröffentlicht am 09.10.1979
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §107
StGB §202

Rechtssatz

Ob die bedrohte Person (hier: Beischlafsopfer) wirklich eingeschüchtert war und deshalb in die abgenötigte Handlung (hier: § 202 StGB) einwilligte, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Täter sein Ziel (hier: Beginn des Beischlafs) erreichte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092950

Dokumentnummer

JJR_19791009_OGH0002_0090OS00087_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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