RS OGH 1979/10/17 1Ob705/79, 7Ob64/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1979
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Norm

ABGB §594
ABGB §595
AußStrG §122

Rechtssatz

Es sind nur besoldete Hausgenossen des Bedachten ausgeschlossen, nicht etwa Angestellte des Bedachten schlechthin. Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 705/79
    Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 705/79
    Veröff: SZ 52/148 = NZ 1980,101
  • 7 Ob 64/03t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 64/03t
    Ähnlich; nur: Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten. (T1); Beisatz: Es besteht auch hinsichtlich des Lebensgefährten kein Anlass, von der Auffassung, die Aufzählung in §594 ABGB sei taxativ, abzugehen. (T2); Veröff: SZ 2003/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008023

Dokumentnummer

JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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