RS OGH 1979/10/18 7Ob760/79, 5Ob735/82, 7Ob800/82, 1Ob517/91, 8ObA105/06h, 8ObA93/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1979
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Norm

ABGB §884
ABGB §886
ABGB §914 I
ABGB §914 II
ZPO §503 E4c/2 Z4

Rechtssatz

Legen die Parteien einen mündlich vereinbarten Vertrag nachträglich schriftlich fest oder lassen sie ihn durch einen Dritten schriftlich festlegen und wird hiebei durch einen Fehler vom wirklich Vereinbarten abgewichen, so gilt nicht das Beurkundete, sondern das, was tatsächlich vereinbart wurde. Wenn die Parteien nichts anderes wollen und erklären als die Absicht, das schriftliche niederzulegen, was sie vereinbart haben, läßt sich eine Änderung der Rechtslage unter keinen Umständen auf den Parteiwillen stützen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 760/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 760/79
  • 5 Ob 735/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 5 Ob 735/82
  • 7 Ob 800/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 800/82
    nur: Legen die Parteien einen mündlich vereinbarten Vertrag nachträglich schriftlich fest oder lassen sie ihn durch einen Dritten schriftlich festlegen und wird hiebei durch einen Fehler vom wirklich Vereinbarten abgewichen, so gilt nicht das Beurkundete, sondern das, was tatsächlich vereinbart wurde. (T1)
  • 1 Ob 517/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 517/91
    nur T1; Beisatz: Dies gilt für konkludent zustandegekommene Verträge. (T2)
  • 8 ObA 105/06h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 ObA 105/06h
    Vgl; Beisatz: Hier: Beklagter unterschrieb nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger eine „Vereinbarung" über eine einvernehmliche Auflösung. (T3)
  • 8 ObA 93/21s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 ObA 93/21s
    Vgl; Beisatz: Hier: Irrtümlich als „einvernehmliche Auflösung“ betiteltes Schreiben, nachdem die Parteien von einer mündlichen Kündigung ausgegangen waren, die nur schriftlich festlegt werden sollte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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