RS OGH 1979/11/8 13Os113/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1979
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Norm

StGB §297 Abs2

Rechtssatz

"Unternommen" heißt, daß ein Erhebungsschritt (hier: durch Gendarmeriebeamten) nicht bloß überlegt wurde, sondern auch nach außen seinen Niederschlag gefunden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096881

Dokumentnummer

JJR_19791108_OGH0002_0130OS00113_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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