Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
§ 1320 ABGB ist in Verbindung mit den Bestimmungen der StVO dahin auszulegen, daß der Landwirt als Tierhalter des Weideviehs den Beweis der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung im Schadensfall nicht zu erbringen hat, wenn er nach § 81 Abs 3 StVO zum unbeaufsichtigten Weidegang berechtigt war; all dies mit der Einschränkung, daß ihm eine bösartige Eigenschaft seines Weideviehs weder bekannt war noch bei ordnungsgemäßer Sorgfaltspflicht bekannt sein mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030386Dokumentnummer
JJR_19791108_OGH0002_0080OB00201_7900000_002