RS OGH 1979/11/20 5Ob641/79, 6Ob553/81, 2Ob173/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1979
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Norm

ABGB §1310

Rechtssatz

Die Ersatzpflicht richtet sich nach drei Kriterien. Bei Beurteilung des dritten Kriteriums der wirtschaftlichen Tragfähigkeit kommt es entscheidend darauf an, wer den Schaden leichter tragen kann, sodaß unter Umständen schon allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung die Ersatzpflicht des Unmündigen, der sonst kein Vermögen besitzt, rechtfertigen kann. Hingegen bietet anderseits das Gesetz keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es könne nur dem vermögenden Schädiger zugunsten eines vermögenslosen Geschädigten eine Ersatzleistung auferlegt werden (1 Ob 763/77). Führen die anderen Abwägungsmomente nach dieser Gesetzesstelle zu keiner Entscheidung, so kann also die wirtschaftliche Lage den entscheidenden Ausschlag geben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 641/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 5 Ob 641/79
    Veröff: EFSlg 33757
  • 6 Ob 553/81
    Entscheidungstext OGH 12.03.1981 6 Ob 553/81
    Vgl auch; Veröff: JBl 1982,375
  • 2 Ob 173/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 2 Ob 173/83
    Auch; Veröff: ZVR 1984/323 S 345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027510

Dokumentnummer

JJR_19791120_OGH0002_0050OB00641_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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