RS OGH 1979/12/14 1Ob730/79, 1Ob630/83, 3Ob501/84, 1Ob555/89, 8Ob695/89 (8Ob696/89), 9ObA169/93, 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §98
ABGB §100

Rechtssatz

Haben die Ehegatten die Mitwirkung eines von ihnen im Erwerb des anderen auf eine vertragliche Grundlage gestellt, so ist für die aus der Mitwirkung abgeleiteten Ansprüche nach der Regelung des § 100 ABGB grundsätzlich der Vertrag maßgebend. Hiebei handelt es sich vor allem um Verträge, durch die zwischen Ehegatten ein Dienst- und Gesellschaftsverhältnis begründet wird. Es macht auch keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend zustandekommt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 730/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 730/79
    Veröff: EFSlg 32871
  • 1 Ob 630/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 630/83
    Vgl auch
  • 3 Ob 501/84
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 501/84
    nur: Haben die Ehegatten die Mitwirkung eines von ihnen im Erwerb des anderen auf eine vertragliche Grundlage gestellt, so ist für die aus der Mitwirkung abgeleiteten Ansprüche nach der Regelung des § 100 ABGB grundsätzlich der Vertrag maßgebend. (T1)
  • 1 Ob 555/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 555/89
    nur T1
  • 8 Ob 695/89
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 8 Ob 695/89
    Auch; nur T1; Beisatz: Für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB und dem für die erbrachten Dienstleistungen vereinbarten Entgelt bleibt es bei der Grundsatzregelung des § 98 ABGB. (T2)
  • 9 ObA 169/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 169/93
    Auch; Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner) = ecolex 1994,115 = RdW 1994,152
  • 7 Ob 618/95
    Entscheidungstext OGH 13.12.1995 7 Ob 618/95
    Auch; Veröff: SZ 68/236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009602

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00730_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten