Norm
ABGB §98Rechtssatz
Haben die Ehegatten die Mitwirkung eines von ihnen im Erwerb des anderen auf eine vertragliche Grundlage gestellt, so ist für die aus der Mitwirkung abgeleiteten Ansprüche nach der Regelung des § 100 ABGB grundsätzlich der Vertrag maßgebend. Hiebei handelt es sich vor allem um Verträge, durch die zwischen Ehegatten ein Dienst- und Gesellschaftsverhältnis begründet wird. Es macht auch keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend zustandekommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009602Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00730_7900000_001