Norm
ABGB §1056Rechtssatz
Bei vereinbarter Schätzung ist der Preis zwar hinreichend bestimmt, wenn eine Sache aber keinen einigermaßen festen Verkehrswert hat und das Schätzungsergebnis stark von der Auswahl des Schätzmannes abhängen kann, muß zur Vereinbarung der Schätzung auch die Bestimmung des Schätzmannes hinzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020068Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00537_7900000_001