RS OGH 1979/12/18 4Ob537/79, 5Ob618/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1979
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Norm

ABGB §1056
ABGB §1077

Rechtssatz

Bei vereinbarter Schätzung ist der Preis zwar hinreichend bestimmt, wenn eine Sache aber keinen einigermaßen festen Verkehrswert hat und das Schätzungsergebnis stark von der Auswahl des Schätzmannes abhängen kann, muß zur Vereinbarung der Schätzung auch die Bestimmung des Schätzmannes hinzutreten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 537/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 537/79
    Veröff: EvBl 1980/75 S 242 = NZ 1980,155
  • 5 Ob 618/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 618/81
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Gültigkeit des Vertrages jedenfalls gegeben, da sich die Parteien nachträglich auf einen Schätzmann geeinigt hatten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020068

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0040OB00537_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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