RS OGH 1980/1/15 5Ob720/79

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Veröffentlicht am 15.01.1980
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Norm

GÜG §23
GÜG idF BGBl 243/70 §24

Rechtssatz

In den im § 23 Abs 4 zweiter Satz GÜG angeführten Fällen obliegt die Entscheidung über das Räumungsbegehren ausschließlich den ordentlichen Gerichten.

VwGH vom 21.09.1966, Zl 604/66; Veröff: MietSlg 18640(9)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 720/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 720/79
    Vgl auch; Beisatz: Entzug durch Präsidenten des OLG. (T1) Veröff: EvBl 1980/122 S 398 Vgl aber VwGH 30.04.1970, l274/68 GlRS VwGH 18.06.1970, l189/69; Veröff: MietSlg 22524(2) Beisatz: Wurde das Dienstverhältnis eines Beamten, dem von der Dienstbehörde für die Dauer einer bestimmten Dienstverwendung eine Wohnung als Dienstwohnung oder Naturalwohnung zugewiesen wurde, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis, Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Entlassung aus dem Dienstverhältnis aufgelöst, dann ist die Dienstbehörde jederzeit berechtigt, dem Beamten mit Bescheid aufzutragen, die Dienstwohnung oder Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die in MietSlg 18640 vertretene Rechtsmeinung wird nicht aufrechterhalten. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0059082

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0050OB00720_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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