RS OGH 1980/1/16 3Ob38/79, 3Ob123/84, 3Ob22/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1980
beobachten
merken

Norm

EO §278 Abs1
EO §280

Rechtssatz

Ein Freihandverkauf kann nur bei einem krassen Verstoß gegen einschlägige Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 38/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1980 3 Ob 38/79
    Veröff: SZ 53/5
  • 3 Ob 123/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 123/84
    Beisatz: Entsprach die Durchführung des Freihandverkaufes dem, was beiden Parteien durch das E-Form 265 an sich kundgemacht worden war und dem was das Gesetz als durchaus üblichen und normalen Verfahrensablauf ohnedies gestattet, so kann von besonders schweren Verfahrensmängeln auch dann nicht gesprochen werden, wenn die Kundmachung ohne Deckung durch den zuständigen Rechtspfleger ergangen ist. (T1)
    Veröff: SZ 58/2 = EvBl 1985/103 S 500
  • 3 Ob 22/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 22/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten