RS OGH 1980/1/30 3Ob642/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

ABGB §287
ABGB §288
ABGB §353

Rechtssatz

Den Grundeigentümern steht keine Einflußnahme zu, ob und in welcher Ausführung ein Teil der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche als Gehsteig ausgestaltet wird. Sie können auch nicht unter Berufung auf ihr Grundeigentum eine Änderung des bestehenden Zustandes oder verhindern

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009800

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0030OB00642_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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