Norm
ABGB §1217Rechtssatz
Von anderen zwischen Ehegatten, Brautleuten, allenfalls auch zwischen Schwiegereltern und Schwiegersohn geschlossenen Verträgen, wie etwa Tauschverträgen, Rentenverträgen und Darlehensverträgen sowie Schuldbekenntnissen, die lediglich eine Vermögensverschiebung unter den unmittelbaren Vertragspartnern bezwecken, unterscheiden sich die Ehepakte durch die typische Absicht der Beteiligten, das eheliche Güterrecht, also die vermögensrechtlichen Verhältnisse, die sich als eine Folge der Ehe darstellen, zu ordnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022267Dokumentnummer
JJR_19800206_OGH0002_0010OB00519_8000000_002