RS OGH 1980/2/6 1Ob519/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1980
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Norm

ABGB §1217
ABGB §1218

Rechtssatz

Von anderen zwischen Ehegatten, Brautleuten, allenfalls auch zwischen Schwiegereltern und Schwiegersohn geschlossenen Verträgen, wie etwa Tauschverträgen, Rentenverträgen und Darlehensverträgen sowie Schuldbekenntnissen, die lediglich eine Vermögensverschiebung unter den unmittelbaren Vertragspartnern bezwecken, unterscheiden sich die Ehepakte durch die typische Absicht der Beteiligten, das eheliche Güterrecht, also die vermögensrechtlichen Verhältnisse, die sich als eine Folge der Ehe darstellen, zu ordnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 519/80
    Entscheidungstext OGH 06.02.1980 1 Ob 519/80
    Veröff: RZ 1981/47 S 202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022267

Dokumentnummer

JJR_19800206_OGH0002_0010OB00519_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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