Norm
StVO §16 Abs1 litaRechtssatz
Da auf einer 7,5 Meter breiten Fahrbahn zwischen einem Moped und einem Personenkraftwagen, der mit einer Geschwindigkeit von einhundert km/h einen 2,5 Meter breiten Lastkraftwagenzug überholt, kein ausreichender Sicherheitsabstand, der ein gefahrloses Begegnen ermöglicht hätte, bestehen kann, liegt in der Vornahme dieses Überholmanövers entgegen der Vorschrift des § 16 Abs 1 lit a StVO ein grobes Verschulden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074061Dokumentnummer
JJR_19800226_OGH0002_0020OB00012_8000000_001