RS OGH 1980/2/26 2Ob12/80

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Veröffentlicht am 26.02.1980
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Norm

StVO §16 Abs1 lita

Rechtssatz

Da auf einer 7,5 Meter breiten Fahrbahn zwischen einem Moped und einem Personenkraftwagen, der mit einer Geschwindigkeit von einhundert km/h einen 2,5 Meter breiten Lastkraftwagenzug überholt, kein ausreichender Sicherheitsabstand, der ein gefahrloses Begegnen ermöglicht hätte, bestehen kann, liegt in der Vornahme dieses Überholmanövers entgegen der Vorschrift des § 16 Abs 1 lit a StVO ein grobes Verschulden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 12/80
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 12/80

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074061

Dokumentnummer

JJR_19800226_OGH0002_0020OB00012_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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