Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Unter Aufwand ist nicht nur ein Baraufwand zu verstehen, sondern auch der Wert des zur Erreichung des Erfolges der Geschäftsführung verbrauchten oder geopferten oder auch nur der Gebrauchswert des zu diesem Zweck verwendeten eigenen Gutes des Beauftragten, sodann aber auch die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Anlaß der Geschäftsführung, wenn sie die Folge des übernommenen Auftrages war; der Beauftragte kann bei Fälligkeit solcher Verbindlichkeiten Leistung und vorher Deckung verlangen (hier: auftragsgemäßer Verkauf von Agraranteilen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019499Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0070OB00742_7900000_001