RS OGH 1980/4/9 3Ob504/80, 7Ob587/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1980
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Norm

ABGB §1218
ABGB §1220

Rechtssatz

Unter Heiratsgut versteht das ABGB einerseits jenes Vermögen, daß dem Mann von der Frau oder von einem Dritten für sie zur Erleichterung des Eheaufwandes überlassen wird, andererseits einen eng mit dem Unterhaltsrecht verbundenen familienrechtlichen Anspruch der Tochter oder Enkelin gegen die unterhaltspflichtigen Eltern oder Großeltern auf eine Heiratsausstattung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 504/80
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 504/80
  • 7 Ob 587/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 587/83
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022219

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030OB00504_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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