RS OGH 1980/4/29 9Os40/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1980
beobachten
merken

Norm

StGB §125
StGB §173 Abs1

Rechtssatz

In der vom Willen des Täters nicht beliebig beherrschbaren und von Zufällen des faktischen Geschehensablaufs abhängigen Wirkung eines Sprengstoffanschlages liegt der entscheidende Unterschied zum Vergehen der von vornherein auf ein begrenztes Objekt gerichteten und daher mindergefährlichen Sachbeschädigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093308

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0090OS00040_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten