Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Für die Gültigkeit des Kaufvertrages ist es nicht notwendig, dass der Verkäufer der Sache ihr Eigentümer ist. Abgesehen davon, dass sich der Veräußerer die Sache selber verschaffen kann, hat er auch die Möglichkeit, seiner Verbindlichkeit zur Übereignung durch eine Verfügungsermächtigung nachzukommen, worunter die vom Eigentümer dem Veräußerer eingeräumte Befugnis zu verstehen ist, den sachenrechtlichen Verfügungsakt im eigenen Namen vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020050Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2013