RS OGH 1980/5/20 5Ob528/80, 5Ob792/81, 1Ob606/93, 2Ob188/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1980
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Norm

ABGB §1053

Rechtssatz

Für die Gültigkeit des Kaufvertrages ist es nicht notwendig, dass der Verkäufer der Sache ihr Eigentümer ist. Abgesehen davon, dass sich der Veräußerer die Sache selber verschaffen kann, hat er auch die Möglichkeit, seiner Verbindlichkeit zur Übereignung durch eine Verfügungsermächtigung nachzukommen, worunter die vom Eigentümer dem Veräußerer eingeräumte Befugnis zu verstehen ist, den sachenrechtlichen Verfügungsakt im eigenen Namen vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 528/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 528/80
  • 5 Ob 792/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 792/81
    nur: Für die Gültigkeit des Kaufvertrages ist es nicht notwendig, dass der Verkäufer der Sache ihr Eigentümer ist, da sich der Veräußerer die Sache selber verschaffen kann. (T1)
  • 1 Ob 606/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 606/93
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 188/11b
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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