Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Der Dotationspflichtige kann nicht durch Erhöhung seines eigenen Lebensstandards und durch überdurchschnittlichen Konsum das Recht des Dotationsberechtigten zum Erlöschen bringen. Der Erwerb einer Liegenschaft und die Errichtung eines Hauses auf ihr dient ausschließlich dem Konsumbedürfnis der Dotationspflichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022545Dokumentnummer
JJR_19800529_OGH0002_0070OB00594_8000000_002