RS OGH 1980/5/29 7Ob594/80, 1Ob537/88

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Veröffentlicht am 29.05.1980
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Norm

ABGB §1220
ABGB §1231

Rechtssatz

Der Dotationspflichtige kann nicht durch Erhöhung seines eigenen Lebensstandards und durch überdurchschnittlichen Konsum das Recht des Dotationsberechtigten zum Erlöschen bringen. Der Erwerb einer Liegenschaft und die Errichtung eines Hauses auf ihr dient ausschließlich dem Konsumbedürfnis der Dotationspflichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022545

Dokumentnummer

JJR_19800529_OGH0002_0070OB00594_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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