Norm
ABGB §983Rechtssatz
Der Krediteröffnungsvertrag bildet den Verpflichtungsgrund der in seinem Rahmen erfolgenden künftigen Kreditgewährungen (Kreditinanspruchnahmen), die zwar durch den Inhalt dieses Vertrages mitbestimmt werden, aber ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019429Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0040OB00504_8000000_005