Norm
WEG 1975 §22 Abs1 Z1Rechtssatz
Als Ausschließungsgründe können nur Umstände geltend gemacht werden, die sich in der Person des auszuschließenden Teilhabers ereignet haben. Nur in den Ausschlußfällen des § 22 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 1975 ist unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 2 WEG 1975 des Verhalten Dritter ausnahmsweise demjenigen eines Teilhabers gleichgestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083059Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00635_8000000_002