RS OGH 1980/7/9 1Ob635/80

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Veröffentlicht am 09.07.1980
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Norm

WEG 1975 §22 Abs1 Z1
WEG 1975 §22 Abs1 Z2

Rechtssatz

Als Ausschließungsgründe können nur Umstände geltend gemacht werden, die sich in der Person des auszuschließenden Teilhabers ereignet haben. Nur in den Ausschlußfällen des § 22 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 1975 ist unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 2 WEG 1975 des Verhalten Dritter ausnahmsweise demjenigen eines Teilhabers gleichgestellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 635/80
    Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 635/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083059

Dokumentnummer

JJR_19800709_OGH0002_0010OB00635_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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