Norm
UStG 1972 §4 Abs1Rechtssatz
Nach § 4 Abs 1 UStG gilt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Zum Entgelt gehören jedoch nicht Schadenersatzleistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0076143Dokumentnummer
JJR_19801106_OGH0002_0070OB00704_8000000_001