RS OGH 1980/12/18 7Ob693/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1980
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Norm

ABGB §390
Geo §299 Abs1
JN §1 BIIb

Rechtssatz

Die Behörde kann die Berechtigung der Personen, die die Fundsache ansprechen, prüfen, sie kann aber die Ausfolgung des Gerichtserlages auch bloß vom Ergebnis eines Rechtsstreites zwischen dem Finder und dem gegebenenfalls durch einen Kurator zu vertretenden Eigentümer abhängig machen oder streitige Ansprüche, besonders zwischen mehreren Interessenten, auf den Rechtsweg verweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038213

Dokumentnummer

JJR_19801218_OGH0002_0070OB00693_8000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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