Norm
ABGB §390Rechtssatz
Die Behörde kann die Berechtigung der Personen, die die Fundsache ansprechen, prüfen, sie kann aber die Ausfolgung des Gerichtserlages auch bloß vom Ergebnis eines Rechtsstreites zwischen dem Finder und dem gegebenenfalls durch einen Kurator zu vertretenden Eigentümer abhängig machen oder streitige Ansprüche, besonders zwischen mehreren Interessenten, auf den Rechtsweg verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038213Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0070OB00693_8000000_006