Norm
StGB §5 Abs2 CRechtssatz
Auch für die qualifizierte Schuldform der Absicht genügt, daß sie im Augenblick der Tatbegehung das (hier gewerbsmäßige) Handeln des Täters bestimmt; eines vorgefaßten Tatplans bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089291Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0130OS00162_8000000_001