RS OGH 1981/1/21 6Ob815/80, 2Ob154/12d, 5Ob47/19a

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Veröffentlicht am 21.01.1981
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Norm

KSchG §1 Abs3

Rechtssatz

Diese Bestimmung gilt nicht zugunsten von Personen, die bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen ein Unternehmen desselben Geschäftszweiges betreiben, dem auch jenes angehört, dessen Betriebsaufnahme vorbereitet werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065398

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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