RS OGH 1981/1/21 3Ob631/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1981
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Norm

ABGB §26
ABGB §1488
ABGB §1489

Rechtssatz

Ist eine Gemeinde servitutsberechtigt, beginnt die dreijährige Verjährungszeit ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich der verpflichtete Teil "der Ausübung der Servitut" widersetzt, was nur gegenüber den berechtigten Gemeindeangehörigen, aber nicht gegenüber dem den Weg allenfalls nie benützenden Bürgermeister oder einem anderen Gemeindeorgan geschehen kann, unabhängig davon, wann die Widersetzlichkeit den vertretungsbefugten Gemeindeorganen zur Kenntnis kommt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 631/79
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 631/79
    JBl 1982,32 ( Anm v Iro )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009174

Dokumentnummer

JJR_19810121_OGH0002_0030OB00631_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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