Norm
ABGB §26Rechtssatz
Ist eine Gemeinde servitutsberechtigt, beginnt die dreijährige Verjährungszeit ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich der verpflichtete Teil "der Ausübung der Servitut" widersetzt, was nur gegenüber den berechtigten Gemeindeangehörigen, aber nicht gegenüber dem den Weg allenfalls nie benützenden Bürgermeister oder einem anderen Gemeindeorgan geschehen kann, unabhängig davon, wann die Widersetzlichkeit den vertretungsbefugten Gemeindeorganen zur Kenntnis kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009174Dokumentnummer
JJR_19810121_OGH0002_0030OB00631_7900000_001