RS OGH 1981/1/21 6Ob815/80, 4Ob523/95, 10Ob2029/96x, 9Ob64/01d, 3Ob180/02w, 2Ob154/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1981
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Norm

ABGB §914 I
KSchG §1 Abs3

Rechtssatz

§ 1 Abs 3 KSchG bedarf einer teleologischen Reduktion. Grundsätzlich wird derjenige, der den Betrieb seines Unternehmens noch nicht aufgenommen hat, wegen der typischerweise vorausgesetzten fehlenden allgemeinen Geschäftserfahrung sowie besonderen Branchenkunde vom Gesetzgeber noch als schutzwürdig angesehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 815/80
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 6 Ob 815/80
    Veröff: SZ 54/10 = JBl 1981,482 (zustimmend von Jelinek)
  • 4 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 523/95
    Auch; nur: Grundsätzlich wird derjenige, der den Betrieb seines Unternehmens noch nicht aufgenommen hat, wegen der typischerweise vorausgesetzten fehlenden allgemeinen Geschäftserfahrung sowie besonderen Branchenkunde vom Gesetzgeber noch als schutzwürdig angesehen. (T1)
    Beisatz: In diese Annahme bezieht der Gesetzgeber auch den künftigen Unternehmer ein, der Vorbereitungsgeschäfte für seine unternehmerische Tätigkeit abschließt. Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, für diese Phase künftiger Unternehmertätigkeit noch "Verbraucherschutz" zu gewähren, muss für alle künftigen Unternehmer (wenn auch eingeschränkt auf natürliche Personen) gelten, gleichgültig, ob die von ihnen abgeschlossenen Vorbereitungsgeschäfte wegen ihrer künftigen Kaufmannseigenschaft Handelsgeschäfte sind oder nicht. (T2)
    Veröff: SZ 68/66
  • 10 Ob 2029/96x
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2029/96x
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 Ob 64/01d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 64/01d
    Auch; Beisatz: Vom Schutzzweck des § 1 Abs 3 KSchG sind auch Fälle umfasst, bei denen ehemalige Unternehmer, welche als solche nicht mehr tätig sind, Gründungsgeschäfte für ein neues Unternehmen, sei es auch in derselben wie der schon ausgeübten Branche, tätigen. (T3)
  • 3 Ob 180/02w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 180/02w
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 154/12d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 154/12d
    nur T1; Beisatz: Die vorausgesetzte Unterlegenheit vor der Betriebsaufnahme muss dann verneint werden, wenn der Betriebsinhaber Rechtsgeschäfte zur Schaffung der Voraussetzungen für die Betriebsaufnahme eines Unternehmens schließt, das demselben Geschäftszweig angehört, wie ein von ihm bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen betriebenes Unternehmen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017824

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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