Norm
ABGB §1154aRechtssatz
Der Vorschuß wird mit der Forderung des Unternehmers abgerechnet, nicht gegen die sie aufgerechnet (Ehrenzweig 2. Auflage II/1, 401 f); die vorherige Leistung durch den Besteller mindert einfach den Anspruch des Unternehmers, es steht dem Besteller aber keine Gegenforderung, wie sie zu einer Aufrechnung notwendig wäre, zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021421Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00509_8100000_002