RS OGH 1981/2/18 1Ob509/81, 6Ob557/85, 8Ob157/99t

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Veröffentlicht am 18.02.1981
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Norm

ABGB §1154a
ABGB §1170
ABGB §1438 E

Rechtssatz

Der Vorschuß wird mit der Forderung des Unternehmers abgerechnet, nicht gegen die sie aufgerechnet (Ehrenzweig 2. Auflage II/1, 401 f); die vorherige Leistung durch den Besteller mindert einfach den Anspruch des Unternehmers, es steht dem Besteller aber keine Gegenforderung, wie sie zu einer Aufrechnung notwendig wäre, zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021421

Dokumentnummer

JJR_19810218_OGH0002_0010OB00509_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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