RS OGH 1981/3/17 4Ob74/80, 4Ob102/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1981
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Norm

AngG §17 V
AngG §27 Z4 E4

Rechtssatz

Wer seinen Erholungsurlaub entgegen dem mehrfach geäußerten, unmißverständlichen Verbot seines Arbeitgebers eine Woche vor dem Beginn der allgemeinen Betriebsferien antritt, hat seine Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach jedenfalls erheblichen Zeit vorsätzlich unterlassen und damit den Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 (erster Fall) AngG verwirklicht. (Rechtsgang vor Inkrafttreten des UrlG)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/80
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 74/80
  • 4 Ob 102/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 102/84
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Annahme der Ausschuß des Arbeitgebers werde nachträglich entgegen seiner bisherigen Haltung einer längeren Urlaubsdauer zustimmen, zumal diese Haltung durch die der Arbeitnehmer bekannten Erfordernissen des Betriebes bestimmt war, nur weil der Obmann des Arbeitgebers einen "schönen Urlaub" wünschte und nicht ausdrücklich erklärte, sie müsse in zwei Wochen wieder die Arbeit antreten. (T1) Veröff: RdW 1985,159 = Arb 10379

Schlagworte

SW: Urlaubsgesetz, Urlaub, Angestellte, Eigenmacht, Betriebsurlaub, Erholungsurlaub, Verhinderung, vorzeitige Auflösung, Dauer, Termin, Zeitpunkt, Beginn, Anfang, Genehmigung, Ablehnung, Urlaubszeit, Zeitraum, Verbrauch, aufrechtes Dienstverhältnis, gesetzlicher Entlassungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028188

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00074_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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